Geschwindigkeitsüberschreitung: Fahrer dürfen Rohdaten einsehen

Betroffene eines Bußgeldverfahrens bei Geschwindigkeitsmessung haben Anspruch auf das Einsehen der Daten. Dies gilt nicht nur für ausgearbeitete Berichte der Akte, sondern auch für Rohdaten des entsprechenden Messgeräts, so das BVerfG.

Auch Daten außerhalb der Akte müssen herausgegeben werden

Obwohl bei standardmäßigen Messverfahren nicht immer eine Nachüberprüfung stattfinden muss, kommt es aus gegebenen Anlässen nicht selten vor. Genau gesagt dürfen Betroffene eines Verfahrens auch Daten außerhalb der Bußgeldakte einsehen. Das betrifft auch die Rohdaten der Messgeräte. Andernfalls würde das Recht auf ein faires Verfahren nicht unversehrt bleiben, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerG) in Karlsruhe letzten Monat entschied. Den genauen Beschluss. v. 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18 können Sie hier nachlesen.

Mann aus Franken verlangt Einsicht in Daten des Messgeräts

Hersbruck in Franken: Vor drei Jahren wurde hier ein Mann wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße sowie ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt. In diesem Kontext hatte der Mann Daten des verwendeten Messgeräts – die Historie, den Eichschein und die rohen Messdaten – einsehen wollen. Diese wurden in der Bußgeldakte nämlich nicht aufgeführt.

Die Behörde, das Amtsgericht sowie das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) lehnten dies ab. Bei der Begründung des AG bezog sich man sich auf die Verwendung eines standardisierten Messverfahrens, womit die Richtigkeit der Messung vorliege.

Karlsruher Gericht: Bei Anhaltspunkten besteht Anspruch auf die Einsicht der Messdaten


Da der Fahrer bei Behörde, AG und OLG leer ausging, wandte er sich an das Karlsruher Gericht. Das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe entschied letzten Endes, dass sich aus dem Recht auf faires Verhalten ein Anspruch auf Einsicht der Messdaten ergeben kann. Dieser läge vor, wenn der Betroffene relevante Anhaltspunkte, die auf eine fehlerhafte Messung hindeuten könnten, nennen. Durch die einfache These, die Messung sei inkorrekt, ergibt sich nach dem Gericht noch kein ausreichender Anlass für eine Neuprüfung.

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