Kündigungsschutzklage in Zeiten von Corona

Die Kündigungsschutzklage ist auch in Zeiten von Corona Ihr gutes Recht als Arbeitnehmer. Die Covid-19-Pandemie hat massive Auswirkungen auf die deutsche und internationale Wirtschaft und damit für Unternehmen ebenso wie für Arbeitnehmer. Von diesen sind viele bereits von Kurzarbeit oder einer Kündigung betroffen. Wer von seinem Arbeitgeber gekündigt wurde, muss das jedoch nicht unwidersprochen akzeptieren, sondern kann juristisch dagegen vorgehen, und zwar mit einer Kündigungsschutzklage. Denn in Zeiten von Corona gelten natürlich immer noch die gleichen Regeln wie vor der Pandemie. 


Warum Corona in der Regel keinen wirksamen Kündigungsgrund darstellt

Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das: Eine personenbedingte Kündigung aufgrund einer (tatsächlichen oder möglichen) Corona-Erkrankung oder -Infektion dürfte in den meisten Fällen rechtlich unwirksam sein. Denn es handelt sich dabei um eine sogenannte "personenbedingte Kündigung", für die der Gesetzgeber sehr enge juristische Grenzen setzt. Um einen Mitarbeiter krankheitsbedingt zu kündigen, müssen die folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein, wobei die Nachweispflicht jeweils beim Arbeitgeber liegt:

  • Die Gesundheitsprognose des betroffenen Mitarbeiters muss negativ sein.
  • 
Die betrieblichen Interessen müssen durch die Erkrankung in erheblichem Maße beeinträchtigt sein.
  • Die Kündigung muss verhältnismäßig sein.

Nach heutigem Erkenntnisstand ist eine negative Gesundheits­prognose - gemeint ist hier der längerfristige Ausfall des Mitarbeiters aufgrund einer Erkrankung - kaum wahrscheinlich, da hierfür alleine die Infektion mit Covid-19 nicht ausreicht. Auch betriebliche Interessen sind hier kaum geeignet, eine wirksame Kündigung auszusprechen.

Denn bei einer Corona-Erkrankung gilt eine behördliche Quarantäneanordnung, die wiederum dazu führt, dass dem Arbeitgeber ein Entschädigungsanspruch gegen die Behörde zusteht. Dazu haben Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, unabhängig von der konkreten Erkrankung. Und nicht zuletzt gilt eine Kündigung als Ultima Ratio im Arbeitsrecht. Der Arbeitnehmer ist also verpflichtet, zunächst weniger drastische Maßnahmen zu ergreifen, etwa die Anordnung von Kurzarbeit oder interne Umstrukturierungen. Daher lohnt es sich, bei einer als unrechtmäßig wahrgenommenen Kündigung einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten und juristisch dagegen vorzugehen, und zwar mit einer Kündigungsschutzklage.

Weiterhin möglich ist natürlich eine betriebsbedingte Kündigung, welche sich auf die durch die Covid-19-Pandemie entstandenen wirtschaftlichen Probleme bezieht und somit aus betriebsbedingten Gründen erfolgt. Auch hierfür bedarf es seitens des Arbeitgebers der Bewältigung hoher Hürden, z.B. einer geeigneten Sozialauswahl sowie der umfassenden Darlegungs- und Beweislast, um eine wirksame Kündigung zu begründen. Auch in diesen Fällen ist es notwendig, sich umgehend mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung zu wehren. Beachten Sie hier unbedingt die 3-Wochen-Frist ab Zugang der Kündigung. Innerhalb dieser Frist muss die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein. Zögern Sie daher nicht und lassen Sie sich beraten.

Persönliche Betreuung und juristischer Wegweiser

Die Kanzlei Stahl in Kreuztal bei Siegen bietet Ihnen eine schnelle Erstberatung bei allen Fragen rund um das Arbeitsrecht und den Kündigungsschutz. Wir nehmen uns gerne Zeit für Ihr Anliegen und betreuen unsere Mandanten auf Augenhöhe. Setzen Sie auf unsere Erfahrung und Kompetenz, um Ihr gutes Recht notfalls auch vor Gericht durchzusetzen, mit einer Kündigungsschutzklage. In Zeiten von Corona ist für uns die persönliche Betreuung besonders wichtig, natürlich unter Einhaltung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen.

Wir verstehen uns nicht nur als Rechtsanwälte, sondern als Ratgeber bei juristischen Fragen und Wegweiser durch das für Laien oft schwer zu durchschauendem Dickicht der zahlreichen arbeitsrechtlichen Vorschriften und Gesetze. Für unsere Mandanten erwirken wir dauerhaft tragfähige Lösungen und Einigungen mit der Gegenseite. Unser Anspruch und Ziel sind dabei immer, die beste Lösung für unsere Mandanten zu finden, was oftmals auch außergerichtlich möglich ist. Verweigert die Gegenseite diesen Weg, sind wir Ihr kompetenter Rechtsbeistand, von der anwaltlichen Erstberatung bis zur gerichtlichen Interessenvertretung. Auch in Zeiten von Corona stellen wir sicher, dass Recht bleibt, was Recht ist.

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