Hunde am Arbeitsplatz – Das Urteil des LAG Düsseldorf
Der Fall – Wenn Tierliebe auf Arbeitsrecht trifft
Anja H., seit 2013 als Spielhallenaufsicht tätig, brachte ab 2019 ihre aus dem Auslandstierschutz adoptierte Hündin Lori regelmäßig mit zur Arbeit. Obwohl der Arbeitsvertrag das Mitbringen von Tieren untersagte, duldeten verschiedene Vorgesetzte dies über Jahre hinweg stillschweigend. Erst im März 2025 untersagte ein neuer Regionalleiter die Mitnahme unter Berufung auf die arbeitsvertragliche Regelung. Anja H. sah sich in ihrer Lebensgestaltung beeinträchtigt und beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Mitnahme weiterhin zu ermöglichen – ohne Erfolg.
Die Entscheidung – Arbeitsvertrag schlägt Gewohnheit
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf. Maßgeblich sei die arbeitsvertragliche Regelung, die das Mitführen von Tieren untersagt. Der Vorsitzende Richter stellte klar: „Eine Duldung ersetzt keine vertragliche Erlaubnis.“ Auch eine betriebliche Übung scheide aus, da nur eine Mitarbeiterin betroffen war. Die über Jahre praktizierte Duldung könne nicht als konkludente Änderung des Arbeitsvertrages oder als betriebliche Übung gewertet werden.
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Übergangsfrist für Lori
Um die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen, einigten sich die Parteien auf einen Vergleich: Die Hündin darf bis zum 31. Mai 2025 weiterhin mit an den Arbeitsplatz kommen. Dies gewährleistet, dass sie sich in dieser Zeit an andere Betreuungssituationen gewöhnen kann. Der Vergleich ist dabei für die Hundebesitzerin unwiderruflich – ihr Arbeitgeber konnte ihn bis zum 10. April 2025 widerrufen.
Fazit: Das Urteil des LAG Düsseldorf unterstreicht die Bedeutung klarer arbeitsvertraglicher Regelungen und zeigt, dass langjährige Duldung keine rechtliche Grundlage für Abweichungen bietet. Arbeitnehmer sollten daher vor der Mitnahme von Haustieren an den Arbeitsplatz eine ausdrückliche Erlaubnis einholen